Corona: Wie komme ich als Arbeitgeber durch die Krise?

Das Coronavirus hat Deutschland erreicht. Die in Deutschland und den europäischen Nachbarländern in Kraft getretenen Gegenmaßnahmen schlagen nun auf den Alltag, das Arbeitsleben und die Wirtschaft durch.

In der Messe- und Kongressbranche ist die Nachfrage zum Erliegen gekommen, in Hotellerie und Gastronomie wird damit zu rechnen sein. Im produzierenden Gewerbe besteht die Befürchtung, dass die Produktion mangels notwendiger Lieferungen oder wegen Krankheitsfällen oder Betriebsschließungen im eigenen Unternehmen zum Erliegen kommt, in der Dienstleistung sind weitere Kontaktbeschränkungen nicht auszuschließen.

Eine unveränderte Beschäftigung aller Mitarbeiter im Unternehmen könnte künftig nicht mehr möglich sein und die mit dem Rückgang der Produktivität bei gleichzeitig verbleibenden hohen Betriebskosten verbundenen Belastungen könnte einige Unternehmen in kurzer Zeit die Existenz kosten.

Die arbeitsrechtlichen Grundlagen, -welche Auswirkungen hat diese Situation auf die Rechte und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverhältnissen, besteht eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung einerseits oder eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vergütungszahlung auch ohne Arbeitsleistung des Arbeitnehmers andererseits – haben wir im Ersthelfer Corona für Arbeitgeber erläutert und möchten an dieser Stelle darauf verweisen.

In diesem Beitrag geht es im Folgenden um Möglichkeiten, wie ein Unternehmen die aus der Corona-Krise zu erwartenden wirtschaftlichen Belastungen verringern und Erstattungs- oder Förderleistungen beanspruchen kann.

1.  Vergütungszahlung und Erstattungsmöglichkeiten im Arbeitsverhältnis:

Bei Auftreten einschlägiger Krankheitssymptome (Fieber, trockener Husten, Abgeschlagenheit) sollte der Arbeitnehmer angewiesen werden, dem Arbeitsplatz fernzubleiben. Dasselbe gilt, wenn der Mitarbeiter Kontakt mit einer nachweislich mit dem Coronavirus infizierten Person hatte.

  1. Ist der Mitarbeiter an den Folgen des Corona Virus erkrankt, besteht ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für insgesamt bis zu 6 Wochen; danach hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeldzahlung gegenüber seiner Krankenkasse.Wenn Sie „kleinerer Arbeitgeber“ sind, weil Sie in der Regel nicht mehr als 30 anrechenbare Personen beschäftigen können Sie bei der Krankenversicherung des erkrankten Arbeitnehmers nach dem Umlageverfahren U1 Ersatz der geleisteten Entgeltfortzahlung in Höhe von zwischen 40 und 80 % beantragen. Die Höhe des Erstattungssatzes richtet sich dabei nach dem vom Arbeitgeber gewählten Prämiensatz der jeweiligen Krankenkasse.
  2. Ist der Mitarbeiter nicht selbst erkrankt, kann aber wegen der Auswirkungen der Corona Krise seine Arbeitsleistung unverschuldet nicht erbringen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf weitere Vergütungszahlung. Im Einzelnen ist dabei zu unterscheiden:
    1. Können Arbeitnehmer nicht arbeiten, weil Sie vorsorglich und ohne behördliche Anordnung den Betrieb geschlossen haben, haben die Arbeitnehmer einen zeitlich unbefristeten Anspruch auf weitere Vergütungszahlung auch ohne Arbeitsleistung.
      Erstattungsansprüche – etwa nach dem Umlageverfahren – oder sonstige Unterstützungsansprüche stehen dem Arbeitgeber dann nicht zu.
      Liegt ein solcher Fall vor, müssen Sie unbedingt mit arbeitsrechtlichen Begleitmaßnahmen eingreifen und entweder eine einverständliche Einigung mit dem Arbeitnehmer versuchen oder Kurzarbeit umsetzen oder eine Änderungs- oder Beendigungskündigung erwägen. Bitte nehmen Sie in diesem Fall Kontakt zur individuellen Beratung mit uns auf.
    2. Das gleiche gilt, wenn Sie ihren Betrieb ohne behördliche Anordnung aus rein betriebswirtschaftlichen Gründen schließen wollen, etwa wegen eines Nachfrageeinbruchs oder nachfolgender eigener Zahlungsschwierigkeiten.
      Wenn Sie solches erwägen, sollten Sie umgehend die Durchsetzung von Kurzarbeit – gegebenenfalls Kurzarbeit Null – versuchen oder Änderungs- oder Beendigungskündigungen erwägen. Bitte nehmen Sie in diesem Fall Kontakt zur individuellen Beratung mit uns auf.
    3. Können einzelne oder alle Arbeitnehmer nicht arbeiten, weil sie zwar an dem Virus selbst nicht erkrankt sind, ihnen die Arbeitsleistung aber behördlich untersagt worden ist (angeordnete, häusliche Quarantäne) oder weil der Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung insgesamt geschlossen worden ist, ist zunächst der Arbeitgeber zur weiteren Vergütungszahlung für 6 Wochen verpflichtet, kann sich die Gehaltsaufwendungen allerdings nach § 56 Infektionsschutzgesetz auf Antrag (Achtung: Antragsfrist 3 Monate) in voller Höhe erstatten lassen. Nach Ablauf der 6 Wochen besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur weiteren Vergütungszahlung mehr, ab der 7. Woche kann der Arbeitnehmer selbst einen Antrag auf Erstattung bei der zuständigen Behörde stellen, dann erhält er die Entschädigung vom Staat aber nur noch in Höhe des Krankengeldes (60 oder 67 % des bereinigten Nettoeinkommens).
      Auch in solchen Fällen sollten Sie versuchen mit arbeitsrechtlichen Begleitmaßnahmen einzugreifen und entweder eine einverständliche Einigung mit den Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung im Home-Office oder zum Abbau von Überstunden in dieser Zeit versuchen. Bitte nehmen Sie in diesem Fall Kontakt zur individuellen Beratung mit uns auf.
    4. Kann ein Arbeitnehmer nicht arbeiten, weil er zwar an dem Virus selbst nicht erkrankt ist, ihm oder seinem Arbeitgeber die Arbeitsleistung auch nicht offiziell behördlich untersagt worden ist, er sich aber z.B. aufgrund der Empfehlungen des Bundesgesundheitsministeriums nach der Rückkehr aus einem Risikoland in freiwillige Quarantäne begibt (derzeit: Rückkehr aus Italien, Spanien, Österreich) besteht ein Anspruch auf Vergütungsfortzahlung gegen den Arbeitgeber nur für verhältnismäßig kurze Zeit, das ist in etwa eine Woche. Auch dies gilt nur, wenn § 616 BGB, der solches gesetzlich anordnet, im Arbeitsvertrag nicht abbedungen worden ist.
      Erstattungsansprüche des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers nach dem Infektionsschutzgesetz bestehen in diesem Fall nach derzeitiger Rechtslage nicht.
      Auch hier gilt die vorstehende Empfehlung zur Einigung mit den Arbeitnehmern auf Arbeitsleistung im Home-Office, zum Abbau von Überstunden oder zur Inanspruchnahme von Urlaub während dieser Zeit.
    5. Kann ein Arbeitnehmer nicht arbeiten, weil er infolge der Schließung von Kindergärten oder Schulen ein minderjähriges Kind betreuen muss, besteht entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu iv. ein Anspruch auf weitere Vergütungszahlung gegen den Arbeitgeber für verhältnismäßig kurze Zeit.
      Erstattungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz bestehen auch in diesem Fall nicht.
      Auch hier sollten Sie eine Einigung mit den Arbeitnehmern auf Arbeitsleistung im Home-Office, zum Abbau von Überstunden, oder zur Inanspruchnahme von Urlaub oder zur Vereinbarung „kreativer Arbeitszeitmodelle“ während dieser Zeit versuchen.

2. Erstattung von Aufwendungen, Fördermöglichkeiten, Unterstützungsleistungen:

Wir können gemeinsam mit Ihnen prüfen, welche Möglichkeiten es gibt, die finanziellen Arbeitgeberbelastungen abzufedern, Erstattungen oder Unterstützungen in Anspruch zu nehmen oder zur Vermeidung weiterer, existenzgefährdender Kosten auf das bestehende Arbeitsverhältnis einzuwirken. Infrage kommen dabei die folgenden Instrumente:

  1. Umlageverfahren U1 gegenüber der Krankenkasse nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz bei erkrankten Mitarbeitern,
  2. Voraussetzungen und Beantragung von Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz beim Vorliegen behördliche Anordnungen,
  3. Prüfung, ob und wie lange ein Anspruch auf weitere Vergütungszahlung von Arbeitnehmern besteht, die wegen einer freiwilligen Quarantäne oder der Betreuung minderjähriger Kinder der Arbeitsleistung fernbleiben,
  4. Durchführung von Kurzarbeit oder Kurzarbeit Null wegen der Corona-Krise und Beantragung von Kurzarbeitergeld.
  5. Verhandlung von freiwilligen Vertragsänderungen mit Arbeitnehmern zur Lastenverteilung der Risiken und wirtschaftlichen Belastungen des Arbeitgebers und damit zur Erhaltung des Arbeitsplatzes,
  6. Einseitige Änderungs- oder Beendigungskündigungen.

Darüber hinaus hat die Bundesregierung angekündigt, über die KFW unbegrenztes Kreditvolumen zur Verfügung zu stellen und voraussetzungslos Kredite über Hausbanken oder die KfW zu ermöglichen, den Erlass von Steuervorauszahlungen zu prüfen und sonstige Liquiditätshilfen zu fördern. Auch eine Aussetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Insolvenzanmeldung bis zum 30.09.2020 wird erwogen, ist derzeit aber noch nicht beschlossen.

3. Handlungsempfehlungen:

  1. Im ersten Schritt empfehlen wir die Prüfung, ob, wie lange und gegebenenfalls in welchem Umfang Sie zur Vergütungszahlung verpflichtet
  2. Daran schließt sich die Frage an, ob Erstattungsleistungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz oder dem Infektionsschutzgesetz in Betracht kommen und wie sie beantragt werden.
  3. Wenn es Gründe gibt, die eine Erbringung der Arbeitsleistung im Betrieb entgegenstehen, sollten Sie mit den betroffenen Arbeitnehmern eine Vereinbarung zur veränderten Erbringung der Arbeitsleistung In Betracht kommt die einverständliche Erteilung von Urlaub, die Anordnung von Freizeitausgleich, eine Vereinbarung zu Erbringung von Arbeitsleistung vom Home-Office aus, die Vereinbarung anderer, kreativer Arbeitszeitmodelle für den Arbeitnehmer oder eine einverständliche Vertragsänderung zur vorübergehenden Reduzierung der Arbeitszeit und der Vergütung.Dabei sollte im Ergebnis vermieden werden, dass ein Arbeitnehmer für längere Zeiten des Arbeitsverhältnisses gänzlich ohne Vergütung bleibt, weil in diesem Fall auch Beiträge zur Gesamtsozialversicherung nicht mehr entrichtet werden und der Sozialversicherungsschutz des Arbeitnehmers gefährdet würde.
  4. Wenn aufgrund voraussichtlich vorübergehender betriebsinterner Hinderungsgründe oder wegen externer Gründe (Lieferschwierigkeiten, Nachfrageschwund) der betriebliche Bedarf an Arbeitsleistung gesunken ist, kommt die Durchführung von Kurzarbeit in Betracht.

    Kurzarbeit kann durch eine Reduzierung der Arbeitszeit bei gleichzeitiger, verhältnismäßiger Reduzierung der Arbeitsvergütung durchgeführt werden. Darüber hinaus kann auch „Kurzarbeit Null“ durchgeführt werden, die zum Wegfall der Arbeitsverpflichtung, aber auch zum vollständigen Wegfall der Vergütungsverpflichtung führt.

    Kommt Kurzarbeit in Betracht, kann der Arbeitgeber in einem Antragsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit zunächst Kurzarbeit anmelden und bei der Bewilligung von Kurzarbeitergeld Leistungen des Arbeitsamts an den Arbeitnehmer in Höhe von 60 % (bzw. 67 % für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind) erhalten. Kurzarbeitergeld wird nach aktuellem Stand für die Dauer von längstens zwölf Monaten gewährt.

    Die Bundesregierung hat durch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13. März 2020 die Voraussetzungen zur Bewilligung von Kurzarbeitergeld der aktuellen Corona Krise angepasst und den Bezug von Kurzarbeitsgeld erleichtert: Kurzarbeitergeld kann demnach gewährt werden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Der vorherige Aufbau negativer Arbeitszeitsalden im Rahmen von Gleitzeitkonten ist nicht mehr Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld. Auch die normalerweise beim Arbeitgeber verbleibenden Sozialversicherungsbeiträge für den Vergütungsanteil der ausgefallenen Arbeitsleistung müssen nun nicht mehr vom Arbeitgeber bezahlt werden.

    Die Anordnung von Kurzarbeit mit der Forderung der Bundesanstalt für Arbeit in Form von Kurzarbeitergeld wird der wichtigste Baustein ihrer Gesamtlösung als Arbeitgeber in der Coronakrise sein.

    Zu beachten ist allerdings, dass der Arbeitgeber Kurzarbeit einseitig nur dann anordnen kann, wenn dies in einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer vorgesehen ist. Findet sich keine entsprechende Regelung, besteht auch keine Verpflichtung eines Arbeitnehmers, Kurzarbeit zu leisten. Deshalb wird der Arbeitnehmer in solchen Fällen darauf angewiesen sein, dem Arbeitnehmer die Notwendigkeit der vorübergehenden Anordnung von Kurzarbeit mit den damit verbundenen Einnahmeausfällen plausibel zu machen und mit als Beitrag zum langfristigen Erhalt seines Arbeitsplatzes eine Zustimmung zur Durchführung von Kurzarbeit zu verhandeln.

  5. Sodann wäre zu prüfen, ob tiefergreifende, betriebsorganisatorische Maßnahmen (Rationalisierung, Änderungskündigungen, Beendigungskündigungen) durchgeführt werden müssen. Da diese allerdings eine längere Vorlaufzeit bis zum Eintreten der dadurch erwünschten Folgen haben, werden sie möglicherweise eine Existenzgefährdung des Unternehmens nicht beseitigen können.
  6. In einem letzten Schritt wäre Insolvenzanmeldung zu erwägen. Die Frist zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens beträgt drei Wochen nach Erkennen entweder einer bilanziellen Überschuldung oder einer voraussichtlich nicht vorübergehenden Zahlungsstockung, ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist strafbewehrt und kann zur strafrechtlichen Verurteilung führen.

4. Ergebnis:

  • Je eher Sie die diese Handlungsmöglichkeiten prüfen und umsetzen, desto schneller können Sie auf die eingetretene Situation reagieren und Ihr Unternehmen auf die mit der Corona Krise verbundenen wirtschaftlichen Probleme anpassen.
  • In erster Linie wird die Anordnung von Kurzarbeit mit der Beantragung von Kurzarbeitergeld zu empfehlen sein. Später kommen möglicherweise Erstattungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz dazu. Eine Kündigung von Arbeitsverhältnissen ist im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (es werden regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt und das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate) schwierig und greift möglicherweise erst nach einigen Monaten.
  • Bis zur Entscheidung und Auszahlung eventueller Ersatzansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz oder der Auszahlung von Kurzarbeitsgeld wird wegen der Vielzahl der Anträge möglicherweise lange Zeit vergehen, so dass Sie die Liquidität Ihres bis dahin Unternehmens anderweit sichern müssen.Wir empfehlen, frühzeitig Kontakt mit Ihrer Hausbank aufzunehmen, damit diese gegebenenfalls zusammen mit der KFW die unbürokratische und schnelle Erteilung von Krediten gewährt.
  • Die Bundesregierung hat noch andere Hilfestellungen angekündigt, wie z.B. die Aussetzung von Steuervorauszahlungen. Hierzu ist noch nichts entschieden.
  • Die weitere Entwicklung können Sie der Tagespresse oder der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entnehmen.

Wir empfehlen Ihnen, sich wegen Ihrer Entscheidungen im Einzelfall individuell beraten zu lassen und stehen Ihnen dazu gerne zur Verfügung.

Lindemann Legal Rechtsanwälte und Notar PartG mbB– Fachanwälte für Arbeitsrecht

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